Zur Vermeidung gerichtlicher Auseinandersetzungen besteht die Aufgabe von Friedensrichtern darin, festgefahrene Konfliktsituationen und verhärtete Fronten durch Verhandlungsgeschick aufzubrechen und dadurch kleinere Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zivilrechtlicher und strafrechtlicher Art zu schlichten und durch Abschluss eines entsprechend zu protokollierenden Vergleiches zu beenden. Friedensrichter werden in vielfältigen Bereichen tätig, z. B. in Nachbarschaftsstreitigkeiten, bei der Beachtung der Hausordnung, bei Schmerzensgeld und sonstigen Schadenersatzansprüchen, aber auch in Fällen leichter Körperverletzung, des Hausfriedensbruchs, der Beleidigung oder der Sachbeschädigung.
Sie sollten schreibgewandt sein, eine ausgeprägte Bereitschaft zum Zuhören sowie Freude und Geschick an und in der Verhandlungsführung haben.
Selbstverständlich ist eine hinreichende Ausbildung als Friedensrichter durch Seminare und/ oder regionale Fortbildungsveranstaltungen des Bundes Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e. V. – BDS – sichergestellt.
Das Ehrenamt der Friedensrichterin/ des Friedensrichters kann im allgemeinen von Personen übernommen werden, die nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sind, zwischen 30 und 70 Jahren alt sind, die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter haben, nicht unter Betreuung stehen, nicht durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind und die im Gemeindegebiet wohnen.
Sie dürfen nicht als Rechtsanwalt zugelassen oder als Notar bestellt sein, die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausüben, das Amt eines Berufsrichters oder Staatsanwaltes ausüben oder als Polizei- oder Justizbediensteter tätig sein. Friedensrichter soll ferner nicht sein, wer gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat oder für das frühere Ministerium für Staatssicherheit oder Amt für nationale Sicherheit tätig war. Bewerber müssen gegenüber der Gemeinde schriftlich erklären, dass solche Ausschlussgründe (§ 4 Absätze 2 bis 5 SächsSchiedsGütStG) nicht vorliegen, und die Einwilligung erteilen, Auskünfte zu den Ausschlussgründen des Absatzes 4 Nr. 3 und 4 und des Absatzes 5 beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes einzuholen.
Die Wahlperiode beginnt voraussichtlich ab 1. Juli 2022 und beträgt 5 Jahre. Die Friedensrichterin oder der Friedensrichter wird vom Gemeinderat gewählt und kann auch wiedergewählt werden. Die Funktion ist ehrenamtlich. Eine Aufwandsentschädigung wird in Höhe von derzeit monatlich 40,- € gezahlt.
Weitere Informationen erhalten Sie bei Herrn Planert (Tel.: 034291 414-15).
Bewerbungen richten Sie bitte schriftlich bis 13.05.2022 an die
Gemeindeverwaltung Borsdorf
Rathausstraße 1
04451 Borsdorf!
Borsdorf, 08.03.2022
Marcus Planert
Ltr. Bürgerservice & Bauverwaltung