Widerspruchsrechte gegen die Weitergabe von Daten aus dem Melderegister:
Sie haben die Möglichkeit, in folgenden Fällen der Weitergabe Ihrer Daten zu widersprechen:
- Widerspruch gegen die Übermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (§ 42 Abs. 3 Bundesmeldegesetz – BMG)
- Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen (§ 50 Abs. 1 und 5 BMG)
- Widerspruch gegen die Übermittlung von Ehe- und Altersjubiläen (§ 50 Abs. 2 und 5 BMG)
- Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 und 5 BMG)
- Widerspruch gegen die Übermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr (§ 36 Abs. 2 BMG)
Die Widersprüche können Sie im Einwohnermeldeamt Borsdorf einlegen.
Datenübermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr
Widerspruchsmöglichkeit gegen die Datenübermittlung:
Die Meldebehörde übermittelt jährlich zum 31. März an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr die Daten von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden (Name, Vorname, Anschrift). Diese Daten dienen der Bundeswehr, um Informationsmaterial über die Streitkräfte an die Jugendlichen verschicken zu können. Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 36 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes (BMG) widersprochen haben. Die Widersprüche können Sie im Einwohnermeldeamt Borsdorf einlegen.
Einwilligung in die Erteilung von Melderegisterauskünften für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels:
Die Übermittlung Ihrer Daten für diese Zwecke ist generell gesperrt. Sie haben aber die Möglichkeit, eine Erklärung gegen diese Sperre im Einwohnermeldeamt abzugeben, um Daten gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 des BMG übermitteln zu lassen. Für alle drei o.g. Erklärungen finden Sie die Formulare in unserem Formularservice.
Sie können diese Formulare auch im Einwohnermeldeamt erhalten oder dort direkt ausfüllen.